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Wasserzins und Abwassergebühren

Wasserzins und Abwassergebühren
 
Alle Wasserabnehmer erhalten diese Woche die Abrechnungsbescheide für Wasserzins, Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren des Jahres 2024.
 
Die unter Berücksichtigung geleisteter Abschläge sich ergebenden Nachforderungen werden am 12.03.2025 zur Zahlung fällig. Soweit der Gemeindekasse ein SEPA-Mandat für Wasserzins/Abwassergebühren vorliegt, erfolgt die Abbuchung auf Ihrem Girokonto zum Fälligkeitszeitpunkt. Wenn Sie am Abbuchungsverfahren nicht teilnehmen, ist die Gebührenforderung unter Angabe des Buchungszeichens an die Gemeindekasse Sipplingen zu überweisen.
 
Der Wasserzins beträgt im Jahr 2024 2,39 € pro cbm sowie eine monatliche Grundgebühr von 10,00 € pro WE zzgl. 7% MwSt. Die Schmutzwassergebühr beträgt im Jahr 2024 1,31 € pro cbm sowie eine monatliche Grundgebühr von 4,00 € pro WE. Die Niederschlagswassergebühr beläuft sich auf 0,79 € pro m² versiegelter Fläche. Die Grundgebühr des Zählers beträgt im Jahr 2024 25,20 € zzgl. 7% MwSt.
 
Nachdem für die neu errechneten Abschläge keine weiteren Zahlungsaufforderungen ergehen, empfehlen wir allen Wasserabnehmern, die noch nicht zum großen Kreis der Bankabbucher gehören, am Einzugsverfahren teilzunehmen.
 
Erteilte Daueraufträge müssen den neuen Abschlägen angepasst werden.
 
Bei Wasserabnehmern mit einem Abbuchungsauftrag werden wir eine Auszahlung eines etwaigen Guthabens vornehmen. Wasserabnehmer, die noch nicht am Einzugsverfahren teilnehmen bitten wir das Guthaben bei Ihrem nächsten Abschlag zum 01.04.2025 abzuziehen.
Sollten Sie jedoch eine Erstattung wünschen, bitten wir Sie uns dies unter Angaben Ihrer Bankverbindung mitzuteilen.
 
W I C H T I G !
 
Im Interesse der Wasserabnehmer müssen wir wiederholt darauf hinweisen, dass Wasserinstallationen, Überdruckventile an Boilern und Zentralheizungen, Schwimmerventile bei Zisternenanlagen, die mit Frischwasser nachgespeist werden, Toilettenspülungen und Gartenwasserleitungen, Ventile von Waschmaschinen usw. immer wieder auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen sind. Sollte der Wasser-messer permanent einen Verbrauch anzeigen, ohne dass Wasser entnommen wird, ist unzweifelhaft eine undichte Stelle vorhanden.
 
Außerdem bitten wir die Wasserabnehmer, die Gemeindever-waltung umgehend zu benachrichtigen, wenn der Wasser­messer wegen eines Defekts keinen Verbrauch mehr anzeigt. Der Austausch des Messers erfolgt kostenlos durch die Gemeinde. Dadurch wird vermieden, dass über einen längeren Zeitraum eine Schätzung des Wasserverbrauchs vorgenommen werden muss.
 
Erstattung von Abwassergebühren 2024 für landwirtschaftliche Betriebe
 
Wassermengen werden gem. § 41 AbwS (Abwassersatzung) bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt, wenn sie nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Voraussetzung dafür ist ein Antrag des Gebührenschuldners.
 
Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 cbm/Jahr ausgenommen.
Bei pauschaler Ermittlung der abzusetzenden Wassermenge von landwirtschaftlichen Betrieben gilt als nicht eingeleitete Wassermenge:

  1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 cbm/Jahr
  2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 cbm/Jahr.

Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich während des Jahres 2024 dort nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 30 cbm/Jahr für die erste Person und mindestens 15 cbm/Jahr für jede weitere Person betragen.
 
Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten gilt § 51 des Bewertungsgesetzes. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeträge 2024 richtet (Tierseuchenbeitragsbescheid 2024).
 
Der Antrag hat bis zum Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids für Wasser und Abwasser zu erfolgen.