Information zur neuen Zweckentfremdungssatzung
Ferienwohnungen in Sipplingen
Die Gemeinde hat am 07.11.2018 eine Zweckentfremdungssatzung erlassen, die inzwischen rechtskräftig geworden ist. Hierzu gibt die Verwaltung folgende Informationen:
Sie betreiben zum Stichtag 07.11.2018 bereits eine oder mehrere bestehende Ferienwohnungen in Sipplingen?
Wenn Sie diese Ferienwohnung(en) weiterhin als solche nutzen wollen, haben Sie entsprechend der Satzung bis zum 31.08.2019 die Möglichkeit, dies der Gemeinde anzuzeigen. Durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung haben diese Ferienwohnungen Bestandsschutz im Sinne der Zweckentfremdungssatzung. Ein entsprechender Vordruck wird seitens der Gemeinde auf der Homepage der Gemeinde zum Download oder zur Abholung im Rathaus kostenlos zur Verfügung gestellt.
Mit der Abgabe des/der ausgefüllten und unterzeichneten Vordrucks(e) ist die Anzeige bzw. die Mitteilung über das Bestehen einer vorhandenen Ferienwohnung im Sinne der Zweckentfremdungssatzung schon soweit geregelt und für Sie erledigt.
Sie beabsichtigen eine neue Ferienwohnung zu errichten oder eine bestehende Wohnung in eine Ferienwohnung umzunutzen?
Dies geht nach Inkrafttreten der Zweckentfremdungssatzung und während deren Geltungsdauer nur noch in Ausnahmefällen, ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Auch hierfür hält die Gemeindeverwaltung ein Vordruck für Sie bereit.
Hinweis: Durch die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden ggfls. erforderliche gesetzliche Genehmigungen, insbesondere die baurechtliche Genehmigung, nicht ersetzt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner: Herr Huber, Tel.: +49 (0) 7551 | 8096-28, E-Mail: christoph.huber@sipplingen.de
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