Wahlübersicht

Bundestagswahl 2025

am 23. Feburar findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltage

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  3. seit mindestens drei Monaten, also seit dem 23.11.2024 in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Deutsche wahlberechtigt, die im Ausland leben (sogenannte „Auslandsdeutsche“).

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Wählen kann nur,

  • wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde/Stadt ihrer Wohnung (Inhaber mehrerer Wohnungen der Gemeinde/Stadt, in der sie die Hauptwohnung innehaben) eingetragen, in der sie am 12. Januar 2025 bei der Meldebehörde gemeldet sind.
  • Die Gemeinden/Städte machen spätestens am 30. Januar 2025 öffentlich bekannt, wo und während welcher allgemeinen Öffnungszeiten an den Tagen vom 3. Februar bis 7. Februar 2025 die Wählerverzeichnisse für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
  • Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder beim Wahlamt nachfragen.

Wichtiger Hinweis

Aufgrund der vorgezogenen Neuwahl ist der Zeitraum für die Briefwahl erheblich verkürzt. Die Kommunen erhalten die Stimmzettel voraussichtlich zwischen dem 4. bis 7. Februar 2025, sodass Ihnen auch erst dann die Briefwahlunterlagen ausgestellt werden können.

Für die Beantragung Ihrer Briefwahlunterlagen haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Online über den Internetwahlscheinantrag(vom 17. Januar 2025 bis zum 19. Februar 2025 möglich): Beim Aufruf des Links Wahlscheinantrag Briefwahl Bundestagswahl 2025 erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per Post zugestellt. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer.
  • QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung: Wenn Sie den QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung scannen, gelangen Sie ebenfalls zum Internetwahlscheinantrag.
  • Per E-Mail: Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an wahlen@sipplingen.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben. Wir bitten zu beachten, dass Ihre Daten durch das Senden der E-Mail unverschlüsselt übermittelt werden. Antragsteller/innen, die dies ablehnen, werden gebeten, ihren Antrag stattdessen per Post oder Telefax an die Stadtverwaltung zu richten.
  • Persönlich im Wahlbüro: Während der allgemeinen Öffnungszeiten können Sie einen Wahlschein (Briefwahl) persönlich, direkt beim Wahlamt im Rathaus Sipplingen, Zimmer 1.01 (Bürgerservice und Ordnung) beantragen. Bringen Sie hierzu die ausgefüllte und unterschriebene Wahlbenachrichtigung mit. Die Briefwahlunterlagen können Sie dann entweder mitnehmen und nach dem Ausfüllen zur Post geben (unentgeltliche Beförderung, da bereits vorfrankiert), im Rathaus abgeben oder sofort im Wahlamt wählen.
  • Postalische Zusendung: Sie können Ihren Wahlscheinantrag (vollständig ausgefüllt und unterschrieben) auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung in einem ausreichend frankierten Briefumschlag an das Wahlamt, (Rathausstraße 10, 78354 Sipplingen) versenden. Ihnen werden die Briefwahlunterlagen umgehend zugeschickt. Bitte beachten Sie, dass der Antrag per Post für eine rechtzeitige Ausstellung der Briefwahlunterlagen frühzeitig beim Wahlamt eingehen sollte, um die Bearbeitung und die Postzustellung der Briefwahlunterlagen (mind. 3 Tage) garantieren zu können. Sie können den Wahlscheinantrag auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung auch per E-Mail an wahlen@sipplingen.de oder per Fax +49 7551 8096 40 übermitteln.

Briefwahlunterlagen für andere Personen beantragen

Sie können Briefwahlunterlagen für andere Wahlberechtigte nur beantragen, wenn hierfür deren schriftliche Vollmacht vorliegt. Diese Vollmacht kann derzeit in elektronischer Form noch nicht rechtsgültig erteilt werden. Daher können E-Mail-Anträge nur für Sie selbst gestellt werden. Bei der Bundestagswahl kann von der Vollmacht nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt.

Bis wann kann die Briefwahl beantragt werden?

Wahlscheine können von den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr beim Wahlamt beantragt werden. Wir empfehlen jedoch bei so kurzfristiger Beantragung persönlich vorbei zu kommen, da die Briefwahlunterlagen ansonsten nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden können. Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich machen, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 23. Februar 2025, 15.00Uhr gestellt werden.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt der Gemeinde Sipplingen.

Bei der Beförderung der Wahlbriefe mit der Post ist folgendes zu beachten:

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich durch die Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Innerhalb von Deutschlands sollten Sie darauf achten, dass der Wahlbrief rechtzeitig (spätestens am Mittwoch, 19. Februar 2025) abgeschickt wird; damit dieser noch rechtzeitig beim Wahlamt der Gemeinde Sipplingen eingeht. Senden Sie den Wahlbrief nicht rechtzeitig ab, tragen Sie das Risiko, dass dieser das Wahlamt nicht rechtzeitig erreicht und die Stimmabgabe nicht mehr berücksichtigt werden kann. Bei einer Briefwahl vom Ausland aus sollte der Wahlbrief deutlich vor dem Wahltag an die Gemeinde Sipplingen zurückgeschickt werden.

Sofern Sie im Ausland gemeldet sind und an der Bundestagswahl teilnehmen möchte, finden Sie hier alle wichtigen Informationen, wie Sie an der Bundestagswahl teilnehmen können.

Wie können im Ausland lebende Deutsche wählen?

Damit im Ausland lebende Deutsche an der Bundestagswahl 2025 per Briefwahlteilnehmen können, müssen sie sich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie werden nicht automatisch von Amts wegen eingetragen. Für jede Wahl müssen Sie einen neuen Antrag stellen.

Wichtig: Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrags ist die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Fortzug ins Ausland mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.

Voraussetzungen

Fall 1:

  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
  • dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz).

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes)

Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.

Fall 2:

Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegen, ist folgender Antrag auszufüllen und diesem ist eine schriftliche Begründung beizufügen:

  • Erklärung zu der persönlichen und unmittelbaren Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland und  
  • Betroffenheit von diesen Verhältnissen aus anderen Gründen

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes)

Fristen

Die Antragsfrist endet am 21. Tag vor der Wahl, also voraussichtlich am 02.02.2025. Verspätet eingegangene Anträge dürfen nicht berücksichtigt werden.

Sie sind hier zugezogen oder innerhalb unserer Gemeinde/Stadt umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt?

Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:

  1. Wenn Sie aus einer anderen Gemeinde/Stadt zugezogen sind und sich erst nach dem 12.01.2025 bei der hiesigen Meldebehörde anmelden, sind Sie - sofern Ihre Abmeldung (Kontrollmitteilung) nach diesem Datum erfolgte - im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, so dass Sie am Wahltag in Ihrem alten Wahlraum wählen können; Sie können sich allerdings von Ihrem alten Wahlamt auch Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.
    Wollen Sie dagegen schon in Ihrer neuen Gemeinde/Stadt wählen, müssen Sie spätestens bis zum 02.02.2025 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde gestrichen.
  2. Die unter Nr. 1 dargestellte Regelung gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre in unserer Gemeinde/Stadt liegende Nebenwohnung in der fraglichen Zeit als Hauptwohnung anmelden. Nur wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis.
  3. Wenn Sie innerhalb unserer Gemeinde/Stadt umgezogen sind und sich nach dem 12.01.2025 ummelden, bleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihrer alten Wohnung eingetragen, wenn die neue Wohnung in demselben Wahlkreis wie die alte Wohnung liegt. In diesem Fall ist eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auch auf Antrag nicht möglich. Falls Sie am Wahltag nicht in Ihrem alten Wahlraum wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Briefwahlunterlagen.
    Falls Ihre neue Wohnung jedoch in einem anderen Wahlkreis liegt, können Sie bis zum 02.02.2025 anlässlich Ihrer Ummeldung bei der Meldebehörde schriftlich die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks beantragen, in dem Ihre neue Wohnung liegt. Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks gestrichen, in dem Ihre alte Wohnung liegt. Über Wahlkreisgrenzen informiert Sie das Wahlamt.
  4. Falls Sie bisher keine Wohnung im Bundesgebiet hatten und auch nicht vom Ausland her in ein Wählerverzeichnis einer Inlandsgemeinde eingetragen worden sind, können Sie schriftlich bis zum 02.02.2025 beim Wahlamt Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen.

Wahlergebnisse

Vorläufige Wahlergebnisse der Europa- und Kommunalwahlen 2024 - Inhalte Sonntag ab 18:00 Uhr

(Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie dann auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.)

Ergebnis von Sipplingen u.a. im internet:

Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.
Link zu den Ergebnissen

Europawahl (Ergebnis für Sipplingen)

Darstellung

 

Gemeinderatswahl Sipplingen

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Kreistagswahl:

Darstellung 1
Darstellung 2
Darstellung 3